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Allgemeine Mandatsbedingungen


Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Natascha Freund (im Folgenden „Rechtsanwältin“ genannt) und ihren Auftraggeber(n) (im Folgenden „Mandant“ genannt), welche die Erteilung von Rat und Auskünften, Geschäftsbesorgungen oder eine Prozessführung zum Gegenstand haben sowie auch für Folgeverträge mit dem Mandanten. 

 

1. Mandatsbegründung

Ein Mandatsverhältnis entsteht nicht durch Anfragen oder eine Auftragserteilung durch den Mandanten, sondern erst durch die ausdrückliche Annahme durch die Rechtsanwältin. Weder das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen per Post, e-Mail oder Fax noch das Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter begründen ein Mandatsverhältnis. Die Rechtsanwältin behält sich das Recht vor, Anfragen oder Aufträge abzulehnen.


2. Mandatsumfang

Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Erfolgs. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Beratung aufgrund des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Steuerrechtliche Aspekte und ausländisches Recht sind nicht Gegenstand des Mandatsvertrages.

Die Rechtsanwältin ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn diese einen entsprechenden Auftrag erhalten und angenommen hat.

Die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen behördlichen Bescheid, bezieht sich ausschließlich auf den konkret benannten Bescheid. Eine Pflicht der Rechtsanwältin, ohne gesonderten Auftrag auch gegen andere (Folge-) Bescheide der gleichen Behörde vorzugehen, besteht nicht.

3. Rechte und Pflichten der Rechtsanwältin

Die Rechtsanwältin ist zur sorgfältigen Mandatsführung unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

Die Rechtsanwältin ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Rechtsanwältin ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich die Rechtsanwältin gegenüber Dritten nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

Die Rechtsanwältin ist befugt, Mitarbeiter (Festangestellte und Freelancer) mit der Mandatsbearbeitung zu beauftragen.

 

4. Pflichten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Pflichten:

  • Der Mandant wird die Rechtsanwältin über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Sämtliche Unterlagen sind der Rechtsanwältin in Kopie zu überlassen oder als PDF-Dokumente.
  • Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
  • Der Mandant informiert die Rechtsanwältin umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
  • Hat der Mandant Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen, so hat der Mandant die Rechtsanwältin bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über eine Änderung seiner Kontaktdaten zu informieren, damit er im Falle einer Prozesskostenhilfe-Überprüfung des Gerichts erreichbar bleibt.
  • Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwältin umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, informiert der Mandant die Rechtsanwältin umgehend.

 

5. Rechtsschutzversicherung

Auftraggeber der Rechtsanwältin ist der Mandant. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung besteht daher der Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin unmittelbar gegenüber dem Mandanten.

Der Rechtsanwältin steht es frei, die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Mandanten vorzunehmen oder mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

Soweit die Rechtsanwältin auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

Der Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten wird zusätzlich pauschal mit einmalig 120,00 € zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vergütet.

Generell gilt, dass jedoch die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung von dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht geschuldet ist.

 

6. Vergütung

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch betragen 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Kosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren betragen pauschal 599,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Kosten für eine Vertretung im Klageverfahren betragen für ein Verfahren 1. und 2. Instanz jeweils 1499,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren weichen von der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Im Einzelfall kann auch eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffenw erden, welche die Abrechnung nach Zeitaufwand vorsieht.

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwältin angemessene Vorschüsse zu bezahlen (§ 9 RVG). Die Zahlungspflicht des Mandanten gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen.

Sofern eine Beratung und Vertretung ausschließlich fernmündlich erbracht wird, verzichtet die Mandantschaft auf ihr Widerrufsrecht nach § 356 BGB.

 

7. Abtretung

Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwältin an diese ab.

Diese nimmt die Abtretung an.

Die Rechtsanwältin ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

8. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin seine Daten unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) speichert und bearbeitet. Es gilt die Datenschutzerklärung der Rechtsanwältin, die auf der Homepage einzusehen ist.

 

9. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Rechtsanwältin eine e-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwältin ihm ohne Einschränkungen per e-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet.

Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten e-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Der Mandant erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und stellt insoweit die Rechtsanwältin von jeglicher Haftung frei.

Der Mandant verpflichtet sich, regelmäßig, zumindest einmal wöchentlich eingehende e-Mails zu prüfen.

Soweit der Mandant stattdessen die Nutzung einer verschlüsselten Online-Akte wünscht, so ist dies auf Anfrage möglich.

 

10. Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

Das Kündigungsrecht steht auch der Rechtsanwältin zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

11. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.


Stand: Oktober 2023


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